04
AUG
2017

Neue Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter ab 2018

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Die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird ab 2018 angehoben. Eigenständig nutzbare Wirtschaftsgüter, die maximal 800 Euro netto kosten und nach dem 1.1.2018 angeschafft werden, können dann sofort abgeschrieben werden. Es kann also durchaus sinnvoll sein, mit deren Anschaffung bis nach dem Jahreswechsel zu warten, um die höheren Grenzen in Anspruch nehmen zu können.

Bis 2017 lag diese Grenze bei maximal 410 Euro netto.

Als GWG`s gelten bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, die eigenständig nutzbar sind. Ein Wirtschaftsgut ist nicht selbständig nutzbar, wenn es nach seiner Zweckbestimmung im Betrieb nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in diesem Nutzungszusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.

Beispiel: Ein Drucker (ohne Kopier- oder Faxfunktion) ist nicht selbständig nutzbar, da er einen PC benötigt, der ihm die Daten sendet. Nur wenn der Drucker z.B. eine Kopierfunktion hat und somit auch ohne Computer genutzt werden kann handelt es sich um ein GWG.

Wie können Unternehmen von der angehobenen GWG-Grenze profitieren?

Neu angeschaffte Gegenstände sofort abzusetzen, bringt einen Liquiditätsvorteil, weil dadurch für das laufende Jahr weniger Steuern gezahlt werden müssen. Eine Abschreibung über mehrere Jahre entfällt.

Wer seine Steuerlast senken will und beispielsweise plant, neue Büromöbel oder Arbeitsgeräte anzuschaffen, die zwischen 410 und 800 Euro netto kosten, sollte prüfen, ob er den Kauf auf 2018 verschieben kann. Dann wären auch diese sofort komplett absetzbar.