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MRZ
2014

Entfernungspauschale für Familienheimfahrten

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Entfernungspauschale für Familienheimfahrten

Ein Arbeitnehmer kann unter Umständen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten geltend machen, wenn er gar keine Aufwendungen hierfür hatte. Von den sich danach ergebenden Werbungskosten sind aber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen des Arbeitgebers abzuziehen.

Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung können u. a. wöchentliche Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale i. H. von 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden.

Streitfall: Ein Arbeitnehmer der Deutschen Bahn machte insgesamt 48 Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend. Für elf Fahrten nutzte er seinen Pkw, den Rest absolvierte er mit Freikarten seiner Arbeitgeberin. Das Finanzamt erkannte nur die Familienheimfahrten mit dem Pkw an – schließlich hätten die Freifahrten den Kläger nichts gekostet. Hiergegen klagte der Mitarbeiter.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab ihm im Grundsatz Recht, verwies die Sache aber an die erste Instanz zurück, wo nun noch die Höhe der Werbungskosten ermittelt werden muss:

  • Die Entfernungspauschale wird für Familienheimfahrten unabhängig von der Art des Transportmittels gewährt, also auch bei Nutzung des Fahrrads oder öffentlicher Verkehrsmittel.
  • Sie setzt nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen für die Familienheimfahrten entstanden sind. Denn sie wird „zur Abgeltung der Aufwendungen“ gewährt – der Gesetzgeber unterstellt also Aufwendungen. Der Grund hierfür ist umwelt- und verkehrspolitischer Natur: so sollten zum einen alle Transportmittel gleich behandelt werden; zum anderen sollte das Finanzamt keine Nachforschungen anstellen müssen, ob der Arbeitnehmer die Familienheimfahrt allein oder z. B. in einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt hat.

Im Ergebnis kann der Arbeitnehmer also für alle 48 Fahrten die Entfernungspauschale ansetzen. Von dem sich danach ergebenden Betrag sind aber möglicherweise steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen des Arbeitgebers oder aber steuerfreie Sachbezüge (etwa Freifahrten, wenn die Beförderungsleistung zur Lieferungs- und Leistungspalette des Arbeitgebers zählt) abzuziehen.

Hinweis: Anders stellt sich die Lage dar, wenn Sie von ihrem Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen bekommen. Hier können Sie die Aufwendungen für die Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten abziehen: denn nach Ansicht des BFH ist ein Werbungs-kostenabzug nicht geboten, wenn der Arbeitgeber durch die Überlassung des Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen trägt.