06
OKT
2014

Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer

Wer zahlt schon gerne Steuern oder Sozialversicherungsabgaben?

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind an einer optimalen Gestaltung des Lohnes interessiert. Der Arbeitnehmer erhält mehr Netto ausgezahlt – der Arbeitgeber spart den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung – die klassische Win-Win Situation. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber oder Ihren Arbeitnehmer gezielt auf steuerfreie Zuwendungen an!

Aufmerksamkeiten: Sachzuwendungen (keine Geldzuwendungen) bis 40,00 € zu besonderen Anlässen (Geburtstag, Hochzeit, Geburt des Kindes etc.), Bewirtung zu besonderen Anlässen (Fortbildung, besondere Arbeitseinsätze etc.)

Fehlgeldentschädigungen: Für alle Mitarbeiter, die zur Bargeldannahme ermächtigt sind, können monatlich bis zu 16,00 € pauschal erstattet werden.

Kinderbetreuung: Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (Kindergartenbeitrag, Tagesmütter etc.) in unbegrenzter Höhe! Es muss allerdings ein entsprechender Nachweis vorliegen.

Warengutscheine: Bis zu 44,00 € monatlich (Job-Ticket, Benzingutscheine etc.). Es sind jedoch spezielle Formvorschriften zu beachten, damit aus einem steuerfreien Warengutschein kein steuerpflichtiger Sachbezug wird.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Zuschüsse oder Übernahme der Kosten können bei pauschaler Versteuerung durch den Arbeitgeber unter Beachtung der Grenzen zum Werbungskostenabzug geleistet werden.

Überlassung betrieblicher EDV/Telekommunikationsgeräte zu privaten Zwecken: Solange sich die Geräte im Eigentum des Arbeitgebers befinden, können die Kosten steuerfrei übernommen werden (z.B. Handygebühren). Nutzt der Arbeitnehmer sein eigenes Telefon gelegentlich auch aus betrieblichem Anlass, können monatlich 20% des nachgewiesenen Rechnungsbetrages, max. 20,00 € steuerfrei erstattet werden.

Leistungen zur Gesundheitsförderung: Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung (auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertung der Krankenkassen) sind bis zu 500,00 € pro Jahr je Mitarbeiter steuerfrei, z.B. die unentgeltliche Massage am Arbeitsplatz.

 

Hier handelt es sich nur um eine kleine Auswahl der Möglichkeiten. Es sollte die jeweils persönliche Situation berücksichtigt werden, um sinnvolle Ergebnisse zu erreichen.

Steuer- und Sozialversicherungsrecht sind hochkompliziert – sprechen Sie uns an, wenn Sie konkrete Fragen haben, damit wir gemeinsam eine optimale Lösung finden!