23
NOV
2015

Geschenke an Geschäftspartner

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Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Diese Kosten können als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Wichtig ist jedoch, dass Sie das Geschenk aus betrieblichen Gründen machen und keine Gegenleistung damit verbunden ist.

Für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe sind jedoch einige Punkte zu beachten:

Geschenke sind nur bis zu einem Wert von 35,00 € netto pro Jahr und Empfänger abzugsfähig.

Nichtabziehbare Vorsteuer ist in die in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen, in diesen Fällen darf der Bruttobetrag nicht mehr als 35,00 € betragen (z.B. bei Ärzten, Versicherungsvertretern etc.).

Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, auf dem der Namen des Beschenkten vermerkt ist. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine entsprechende Empfängerliste gefertigt werden.

Die Aufwendungen müssen auf ein gesondertes Konto „Geschenke an Geschäftsfreunde“ gebucht werden.

Zu beachten ist, dass der Beschenkte das Geschenk wie eine Einnahme zu behandeln hat. Er muss den Wert entsprechend verbuchen und versteuern. Wer seine Geschäftspartner nicht durch diese erzwungene Ausgabe verärgern will, hat die Möglichkeit hierfür eine Pauschalsteuer in Höhe von 30% zu leisten. Danach ist der Wert der Geschenke beim Beschenkten nicht mehr zu versteuern.

Streuwerbeartikel (bis 10,00 €) müssen übrigens nicht in die Pauschalierung mit einbezogen werden. Diese gelten nicht als geldwerter Vorteil und müssen weder vom Schenkenden noch vom Beschenkten versteuert werden.