02
NOV
2015

Pflichtveranlagung Arbeitnehmer

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Ein Steuerpflichtiger der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, und noch Nebeneinkünfte hat ist unter Umständen zur Veranlagung verpflichtet.

Dies ist immer der Fall, wenn die Nebeneinkünfte mehr als 410 € betragen.

Nebeneinkünfte sind Einkünfte aus anderen Einkunftsarten (z. B. Vermietungseinkünfte), aber auch Progressionseinkünfte (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld). Positive und negative Einkünfte sind hierbei zu verrechnen.

Belaufen sich die Nebeneinkünfte hingegen auf weniger als 410 €, wird keine Pflichtveranlagung durchgeführt, sofern keine anderen Pflichtveranlagungsgründe (z. B. Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern in einem Veranlagungszeitraum) nach § 46 Abs. 2 EStG vorliegen.

Zur Abgabe einer Steuererklärung ist man ebenfalls verpflichtet, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen im Kalenderjahr nach der Steuerklassse V oder VI besteuert worden ist oder auf Antrag ein Freibetrag für dei Lohnsteuer gewährt wurde.

Sind Sie zur Abagbe der Steuererklärung nicht verpflichtet, kann sich die freiwillige Abgabe der Steuererklärung (Antragsveranlagung) insbesondere lohnen wenn:

– Sie nicht ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben
– Die Höhe der Arbeistlohnes im Laufe des Jahres geschwankt hat
– Sie hohe Werbungskosten, Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen hatten