15
JAN
2016

Grundstückskauf

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Grundstückskauf: Gebäudeanteil im Notarvertrag ist steuerlich maßgeblich

Der Bundesfinanzhof hat hinsichtlich der steuerlichen Gebäudeabschreibung von Immobilien ein wegweisendes Urteil gefällt. Demnach spielt die Aufteilung des Kaufpreises im Notarvertrag hierfür die maßgebliche Rolle.

Erwerben Sie eine Immobilie, die entweder privat vermietet oder dem Handwerksbetrieb dienen soll, besteht der Kaufpreis dieser Immobilie aus einem Gebäude- und einem Grund-und-Boden-Anteil. Da der Gebäudeanteil steuermindernd abgeschrieben werden darf, schaut das Finanzamt bei der Aufteilung des Kaufpreises ganz genau hin. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass die Aufteilung des Kaufpreises im Notarvertrag erst einmal maßgeblich für die steuerliche Gebäudeabschreibung ist.

Bisher landeten viele Steuerfälle mit Gebäudeabschreibung in der Rechtsbehelfsstelle oder sogar vor Gericht. Denn die Sachbearbeiter und die Betriebsprüfer der Finanzämter unterstellten nur allzu gerne, dass die Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag nicht stimmt. Sie korrigierten die Kaufpreisaufteilung, in dem sie mehr vom Kaufpreis dem Grund und Boden zuordneten und damit die Gebäudeabschreibung reduzierten. Das ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jetzt jedoch nicht mehr ganz so einfach.

Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) urteilten, dass die Finanzbeamten zunächst einmal auf die Aufteilung des Kaufpreises in einen Gebäude- und einen Grund-und-Boden-Anteil anerkennen müssen (BFH, Urteil v. 16.9.2015, Az. IX R 12/14; veröffentlicht am 31.12.2015). Und zwar immer dann, wenn
• die Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag nicht zum Schein getroffen wurde,
• kein nachweisbarer Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt und
• der Immobilieneigentümer plausible Erklärungen vorbringen kann, warum der Grund- und Bodenanteil geringer anzusetzen ist (soziales Umfeld, Bauqualität, Gutachten).

In der Praxis dürften Immobilieneigentümer steuerlich bei der Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag auf der sicheren Seite stehen, wenn sie Unterlagen aufbewahren, aus denen hervorgeht, aus welchen Gründen vom Kaufpreis ein deutlich höherer Anteil auf den Gebäudeanteil entfällt.

Tipp: Kürzt der Sachbearbeiter oder der Betriebsprüfer die Gebäudeabschreibung für eine vermietete Privatimmobilie oder für eine betrieblich genutzte Immobilie, weil er die Kaufpreisaufteilung des Notarvertrags ändert und besondere Gegebenheiten ignoriert, sollten Sie sich mit einem Einspruch zur Wehr setzen und auf dieses neue steuerzahlerfreundliche BFH-Urteil verweisen