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OKT
2017

Änderungen Geldwäschegesetz 2017

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Mit dem neuen Geldwäschegesetz kommen strenger Vorgaben. Der Schwellenwert für Dokumentationen und besondere Vorkehrungen bei Bargeldgeschäften sinkt von 15.000 EUR auf 10.000 EUR. Zudem werden Sanktionen bei Verstößen deutlich verschärft.

Zu den Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG) zählen insbesondere die Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person. Bei Bargeschäften über 10.000 € sollten Sie folglich den Geschäftspartner zweifelsfrei identifizieren (Personalausweis o.ä.) und dieses auch entsprechend dokumentieren. Dabei ist zu beachten, dass dies vor Begründung der Geschäftsbeziehung bzw. vor Durchführung der Transaktion geschieht.